Bauzentrum_2022_03

BAUZENTRUM E-BAU 3 | 2022 Gemeinsame Nachrichten der Verbände: BIAV – Bundesingenieur- und -Architektenverband e.V. ZDI – Zentralverband Deutscher Ingenieure e.V. U.B.I.-D. – Union Beratender Ingenieure e.V. / Bundesverband Freiberuflicher Ingenieure BFI VDA – Verband Deutscher Architekten e. V. IAP – Bundesverband Deutscher Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros e.V. UFB – Union Freier Berufe e.V., Fachrichtung Bauwesen BDGS – Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger e.V. BBauSV – Bundesverband Deutscher Bausachverständiger e.V. Bundesgeschäftsstelle: Edelsbergstraße 8 | 80686 München Tel. 089 570070 | Fax 089 57007260 E-Mail info@verbaende-service.de 42 Verbandsnachrichten Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert Angesichts des erfreulichen und bestän- digen Abklingens der Infektionszahlen be- steht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeits- schutzverordnung über den 25.Mai 2022 hinaus zu verlängern. Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS- CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden. Regionale und betriebliche Infektionsaus- brüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben da- her aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infek- tionsgeschehen anzupassen. Das Bundesministerium für Arbeit und So- ziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betriebli- cher Ausbrüche geben. Darin wird vor al- lem auf solche Maßnahmen des betriebli- chen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben. Darüber hinaus beobachtet das Bunde- ministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundeswei- ten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwen- digen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen. Pressemitteilung des BMAS vom 20.05.2022 Früher als eigentlich ursprünglich geplant wurde nun bereits ein Referenten-Ent- wurf für eine GEG-Novelle vorgelegt. Die Gründe für eine schnelle Änderung des GEG werden in einer sog. Formulie- rungshilfe zum Gesetzentwurf mit dem Bearbeitungsstand: 29.04.2022 in Punkt A als „Problem und Ziel“ folgendermaßen benannt: „Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und des massiven Preisanstiegs für fossile Brennstoffe müssen die bisherigen An- strengungen für Energieeinsparungen im Gebäudebereich durch kurzfristig um- setzbare Maßnahmen gesteigert und eine größere Unabhängigkeit von russischen Gaslieferungen erreicht werden. Im Neubau können durch Fortschritte bei Technologien und Materialien geringe Hei- zenergiebedarfe und eine effizientere Nut- zung von Erneuerbaren Energien erreicht werden. Gleichzeitig ist mit der Einstellung der Effizienzhaus-55 (EH-55)-Förderung ein Anreiz entfallen, diese Potentiale in der Breite auszuschöpfen. Um hier einen Rückfall in den bisherigen gesetzlichen Standard (sogenannter Effizi- enzhaus-75-Standard – EH-75) zu verhin- dern, soll daher als Zwischenschritt bis zur Einführung des Effizienzhaus-40-(EH-40-) Standards im Jahr 2025 der gesetzliche Neubaustandard auf den EH-55-Standard angehoben werden.“ Dabei soll die Einführung des EH-55-Stan- dards ein Baustein für die Erreichung der Ziele des Klimaschutzgesetztes für den Gebäudesektor für das Jahr 2030 sein vor weiteren Schritten (z.B. die Einführung der Vorgabe für 65 % Erneuerbare Wärme bei neuen Heizungen ab 2024 und eine So- lardachpflicht, sowie die Einführung des Effizienzhaus-40- (EH-40-)Standards im Jahr 2025), so wie es der Koalitionsvertrag vorsieht. Im Entwurf heißt es zum ab 2023 geplan- ten Neubaustandard EH-55: „Zur Umsetzung des EH-55-Standards wer- den daher im Gebäudeenergiegesetz (GEG) folgende Änderungen vorgenommen: • Der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % redu- ziert. • Für die Verschärfung der Hüllanforde- rungen wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert (= ein auf die Fläche gemit- telter Durchschnittswert der Wärme- durchgangskoeffizienten/U-Werte der einzelnen Hüllen-Bauteile) von 1 auf 0,7 reduziert. • Für Nichtwohngebäude werden die zu- lässigen mittleren U-Werte der Bauteil- gruppen verschärft. • Das in Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird angepasst.“ Ferner enthält der Entwurf neben einigen Folgeänderungen und Klarstellungen im Wesentlichen noch folgende Änderungen: • eine Verbesserung für Großwärme- pumpen beim Primärenergiefaktor Lt.Entwurf wird eine bisher bestehen- de systematische Benachteiligung von Neuer Gesetzentwurf für eine GEG-Novelle 2023

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